Beitragsseiten
Brandschutzordnung
Vorbereitung
Aufbau
Umsetzung
Alle Seiten
2    Aufbau
Nach DIN 14096 teilt sich die Brandschutzordnung in die Teile A, B und C.

Teil A    (Aushang)
richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten. Auch dann, wenn sie dies nur kurzzeitig tun, etwa zu Besuch in einem Krankenhaus oder als Kunde in einem Kaufhaus.
Teil B    richtet sich an die Personen, die sich regelmäßig, also nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Mitarbeiter, Schüler usw.
Teil C    richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind. Das können unter anderem sein
¡    Führungskräfte aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Status,
z.B. Meister;
¡    Personal mit besonderer Verantwortung für Schutzbefohlene,
z.B. Lehrer;
¡    Mitarbeiter mit Aufgabengebiet Technik oder Sicherheit,
z.B. Hausmeister, Technische Leiter, Brandschutzbeauftragte


2.1    Teil A
Dieser Aushang ist universell aufgebaut und wird auffällig an Stellen mit hohem Publikumsverkehr oder Einrichtungen zur Brandbekämpfung plaziert.
Er darf in Farbe und Text nicht verändert werden.
Getreu dem Motto „je weniger, desto besser“ dürfen und sollen Wörter und Symbole weggelassen werden. So etwa die Anweisung „Keinen Aufzug benutzen“, wenn gar keiner vorhanden ist.
Der Aushang weist auch auf die Fluchtwegbeschilderung hin. Als Anordnung versteht er sich als Verpflichtung des einzelnen zur zwingenden Beachtung. Aufgrund seiner grafischen Ausstattung kann er im Regelfalle sehr schnell und sicher von nahezu allen Personengruppen verstanden werden.

 
2.2    Teil B
Er enthält spezifische Informationen und gilt daher nur für eine eingeschränkte Benutzergruppe. Daraus folgt schon die Notwendigkeit der persönlichen Einweisung dieser Gruppe in diese Weisungen.
Für Teil B ist keine verbindliche Form vorgeschrieben, sondern die nachstehende Gliederung. Analog zu der Vorgabe für Teil A dürfen nicht zutreffende Abschnitte entfallen, jedoch keine anderen hinzu genommen werden.
¡    Brandschutzordnung (identisch mit Teil A)
¡    Brandverhütung
¡    Brand- und Rauchausbreitung
¡    Flucht- und Rettungswege
¡    Melde- und Löscheinrichtungen
¡    Verhalten im Brandfall
¡    Brand melden
¡    Alarmsignale und Anweisungen beachten
¡    In Sicherheit bringen
¡    Löschversuche unternehmen
¡    Besondere Verhaltensregeln


2.3    Teil C
Er gilt für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Auch hier folgt schon die Notwendigkeit der persönlichen Einweisung dieses Personenkreises in diese Weisungen. Zu dieser Personengruppe zählen auch die nach § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Abs. 2 benannten Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. [...]
Der Teil C definiert u.a. zusätzliche Kontrollaufgaben, wie Zugänglichkeit, Einweisung der Feuerwehr, Überprüfung der vollständigen Räumung, Personennachweis und vieles mehr.
Die Organisation zur Umsetzung der ordnungsrechtlichen Forderungen nach ASR 13/1, BGV A1 oder ArbStättV nimmt hier ebenfalls Raum ein.