Brandschutzordnung
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1 Einleitung
„Wir haben die Absicht, für unsere Einrichtung eine Brandschutzordnung und einen Alarmplan zu erstellen. Bitte senden Sie uns einen Musterplan zu!“
Solche und ähnliche Anfragen gehen immer wieder bei Unfallversicherungsträgern, Feuerwehren und Fachfirmen ein. Und immer wieder ist die Antwort unbefriedigend. Warum eigentlich?
Eine Brandschutzordnung ist eine Zusammenfassung von Anweisungen und Ratschlägen für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen. Da sie im Regelfall das einzige Dokument zum Verhalten im Schadenfall ist, muß sie auch bei anderen Schadenereignissen als reinen Bränden herhalten. So enthalten die Bekanntmachungen zum Feueralarm der Kultusministerien in einigen Bundesländern, z.B. in Bayern, auch Aussagen hinsichtlich Bombendrohung.
Die Brandschutzordnung muß für den Gefahrenfall alle einsatztaktischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten. Und sie muß dabei von Laien verstanden und umgesetzt werden. Des weiteren gibt sie Platz für Anweisungen zur Brandverhütung.
Bei all diesen Punkten muß sie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Und doch lohnt sich der personelle und zeitliche Aufwand. Denn Brandschutz im Betrieb ist unverzichtbar für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.
1.1 Vorbereitung
Erstellende Personen
Die Brandschutzordnung schwerlich nur von einer Person allein erarbeitet werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die örtliche Feuerwehr, ein für die Umsetzung Verantwortlicher als Kostenträger müssen zumindest Beteiligung finden.
Planung
Zuerst muß eine Begehung der baulichen Anlagen durchgeführt werden. Hierbei sind Art der Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Fluchtwege usw. qualitativ zu erfassen. Gefahrenpunkte hinsichtlich Brandentstehung und Brandausbreitung müssen erkannt werden. Im Umfeld gilt es Sammelplätze festzulegen. Anzahl und Verantwortlichkeit von Betriebspersonal während der unterschiedlichen Betriebszeiten wird genauso benötigt, wie Objekte in der Umgebung mit besonderen Gefahren. So macht es Sinn, in der Nachbarschaft einer Destillationsanlage die dort herrührenden Gefahren zu berücksichtigen.
Sachkunde / Informationen
Hier steht folgendes zur Verfügung:
· Erlasse, Bekanntmachungen, Verfügungen u.a. der zuständigen Landesbehörden,
· Die DIN 14096 „Brandschutzordnung“,
· Informationen, Regeln und Broschüren der Unfallversicherungsträger,
· Erfahrungen des Betreibers, etwa aus Schadenfällen und Übungen,
· Erfahrungen anderer Betreiber mit ähnlichen Unternehmungen oder Einrichtungen,
Sachkunde der Feuerwehren, insbesondere auch der örtlichen.
2 Aufbau
Nach DIN 14096 teilt sich die Brandschutzordnung in die Teile A, B und C.
Teil A (Aushang)
richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten. Auch dann, wenn sie dies nur kurzzeitig tun, etwa zu Besuch in einem Krankenhaus oder als Kunde in einem Kaufhaus.
Teil B richtet sich an die Personen, die sich regelmäßig, also nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Mitarbeiter, Schüler usw.
Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind. Das können unter anderem sein
¡ Führungskräfte aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Status,
z.B. Meister;
¡ Personal mit besonderer Verantwortung für Schutzbefohlene,
z.B. Lehrer;
¡ Mitarbeiter mit Aufgabengebiet Technik oder Sicherheit,
z.B. Hausmeister, Technische Leiter, Brandschutzbeauftragte
2.1 Teil A
Dieser Aushang ist universell aufgebaut und wird auffällig an Stellen mit hohem Publikumsverkehr oder Einrichtungen zur Brandbekämpfung plaziert.
Er darf in Farbe und Text nicht verändert werden.
Getreu dem Motto „je weniger, desto besser“ dürfen und sollen Wörter und Symbole weggelassen werden. So etwa die Anweisung „Keinen Aufzug benutzen“, wenn gar keiner vorhanden ist.
Der Aushang weist auch auf die Fluchtwegbeschilderung hin. Als Anordnung versteht er sich als Verpflichtung des einzelnen zur zwingenden Beachtung. Aufgrund seiner grafischen Ausstattung kann er im Regelfalle sehr schnell und sicher von nahezu allen Personengruppen verstanden werden.
2.2 Teil B
Er enthält spezifische Informationen und gilt daher nur für eine eingeschränkte Benutzergruppe. Daraus folgt schon die Notwendigkeit der persönlichen Einweisung dieser Gruppe in diese Weisungen.
Für Teil B ist keine verbindliche Form vorgeschrieben, sondern die nachstehende Gliederung. Analog zu der Vorgabe für Teil A dürfen nicht zutreffende Abschnitte entfallen, jedoch keine anderen hinzu genommen werden.
¡ Brandschutzordnung (identisch mit Teil A)
¡ Brandverhütung
¡ Brand- und Rauchausbreitung
¡ Flucht- und Rettungswege
¡ Melde- und Löscheinrichtungen
¡ Verhalten im Brandfall
¡ Brand melden
¡ Alarmsignale und Anweisungen beachten
¡ In Sicherheit bringen
¡ Löschversuche unternehmen
¡ Besondere Verhaltensregeln
2.3 Teil C
Er gilt für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Auch hier folgt schon die Notwendigkeit der persönlichen Einweisung dieses Personenkreises in diese Weisungen. Zu dieser Personengruppe zählen auch die nach § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Abs. 2 benannten Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. [...]
Der Teil C definiert u.a. zusätzliche Kontrollaufgaben, wie Zugänglichkeit, Einweisung der Feuerwehr, Überprüfung der vollständigen Räumung, Personennachweis und vieles mehr.
Die Organisation zur Umsetzung der ordnungsrechtlichen Forderungen nach ASR 13/1, BGV A1 oder ArbStättV nimmt hier ebenfalls Raum ein.
3 Umsetzung durch uns
Zur Erstellung der Brandschutzordnungen führt ruhr|protect vollständige Begehungen des Betriebes oder Einrichtung und dessen baulicher Anlagen durch. Während dieser Ortstermine werden die Zuständigkeiten und Aufgaben ermittelt. Damit schafft ruhr|protect die Grundlage für eine praktikable und kostenorientierte Brandschutzorganisation.
Diese wird mit erst mit Ihnen abgeglichen und dann der zuständigen Brandschutzdienststelle vorgelegt. Das führt zu Investitionssicherheit durch behördliche Anerkennung in Verbindung mit der Absicherung durch eine unabhängige Meinung.
„Wir haben die Absicht, für unsere Einrichtung eine Brandschutzordnung und einen Alarmplan zu erstellen. Bitte senden Sie uns einen Musterplan zu!“
Solche und ähnliche Anfragen gehen immer wieder bei Unfallversicherungsträgern, Feuerwehren und Fachfirmen ein. Und immer wieder ist die Antwort unbefriedigend. Warum eigentlich?
Eine Brandschutzordnung ist eine Zusammenfassung von Anweisungen und Ratschlägen für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen. Da sie im Regelfall das einzige Dokument zum Verhalten im Schadenfall ist, muß sie auch bei anderen Schadenereignissen als reinen Bränden herhalten. So enthalten die Bekanntmachungen zum Feueralarm der Kultusministerien in einigen Bundesländern, z.B. in Bayern, auch Aussagen hinsichtlich Bombendrohung.
Die Brandschutzordnung muß für den Gefahrenfall alle einsatztaktischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten. Und sie muß dabei von Laien verstanden und umgesetzt werden. Des weiteren gibt sie Platz für Anweisungen zur Brandverhütung.
Bei all diesen Punkten muß sie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Wer das alles bedenkt, versteht,
warum es kein allgemeingültiges Muster geben kann.
warum es kein allgemeingültiges Muster geben kann.
Und doch lohnt sich der personelle und zeitliche Aufwand. Denn Brandschutz im Betrieb ist unverzichtbar für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.
1.1 Vorbereitung
Erstellende Personen
Die Brandschutzordnung schwerlich nur von einer Person allein erarbeitet werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die örtliche Feuerwehr, ein für die Umsetzung Verantwortlicher als Kostenträger müssen zumindest Beteiligung finden.
Planung
Zuerst muß eine Begehung der baulichen Anlagen durchgeführt werden. Hierbei sind Art der Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Fluchtwege usw. qualitativ zu erfassen. Gefahrenpunkte hinsichtlich Brandentstehung und Brandausbreitung müssen erkannt werden. Im Umfeld gilt es Sammelplätze festzulegen. Anzahl und Verantwortlichkeit von Betriebspersonal während der unterschiedlichen Betriebszeiten wird genauso benötigt, wie Objekte in der Umgebung mit besonderen Gefahren. So macht es Sinn, in der Nachbarschaft einer Destillationsanlage die dort herrührenden Gefahren zu berücksichtigen.
Sachkunde / Informationen
Hier steht folgendes zur Verfügung:
· Erlasse, Bekanntmachungen, Verfügungen u.a. der zuständigen Landesbehörden,
· Die DIN 14096 „Brandschutzordnung“,
· Informationen, Regeln und Broschüren der Unfallversicherungsträger,
· Erfahrungen des Betreibers, etwa aus Schadenfällen und Übungen,
· Erfahrungen anderer Betreiber mit ähnlichen Unternehmungen oder Einrichtungen,
Sachkunde der Feuerwehren, insbesondere auch der örtlichen.
2 Aufbau
Nach DIN 14096 teilt sich die Brandschutzordnung in die Teile A, B und C.
Teil A (Aushang)
richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten. Auch dann, wenn sie dies nur kurzzeitig tun, etwa zu Besuch in einem Krankenhaus oder als Kunde in einem Kaufhaus.
Teil B richtet sich an die Personen, die sich regelmäßig, also nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Mitarbeiter, Schüler usw.
Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind. Das können unter anderem sein
¡ Führungskräfte aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Status,
z.B. Meister;
¡ Personal mit besonderer Verantwortung für Schutzbefohlene,
z.B. Lehrer;
¡ Mitarbeiter mit Aufgabengebiet Technik oder Sicherheit,
z.B. Hausmeister, Technische Leiter, Brandschutzbeauftragte
2.1 Teil A
Dieser Aushang ist universell aufgebaut und wird auffällig an Stellen mit hohem Publikumsverkehr oder Einrichtungen zur Brandbekämpfung plaziert.
Er darf in Farbe und Text nicht verändert werden.
Getreu dem Motto „je weniger, desto besser“ dürfen und sollen Wörter und Symbole weggelassen werden. So etwa die Anweisung „Keinen Aufzug benutzen“, wenn gar keiner vorhanden ist.
Der Aushang weist auch auf die Fluchtwegbeschilderung hin. Als Anordnung versteht er sich als Verpflichtung des einzelnen zur zwingenden Beachtung. Aufgrund seiner grafischen Ausstattung kann er im Regelfalle sehr schnell und sicher von nahezu allen Personengruppen verstanden werden.
2.2 Teil B
Er enthält spezifische Informationen und gilt daher nur für eine eingeschränkte Benutzergruppe. Daraus folgt schon die Notwendigkeit der persönlichen Einweisung dieser Gruppe in diese Weisungen.
Für Teil B ist keine verbindliche Form vorgeschrieben, sondern die nachstehende Gliederung. Analog zu der Vorgabe für Teil A dürfen nicht zutreffende Abschnitte entfallen, jedoch keine anderen hinzu genommen werden.
¡ Brandschutzordnung (identisch mit Teil A)
¡ Brandverhütung
¡ Brand- und Rauchausbreitung
¡ Flucht- und Rettungswege
¡ Melde- und Löscheinrichtungen
¡ Verhalten im Brandfall
¡ Brand melden
¡ Alarmsignale und Anweisungen beachten
¡ In Sicherheit bringen
¡ Löschversuche unternehmen
¡ Besondere Verhaltensregeln
2.3 Teil C
Er gilt für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Auch hier folgt schon die Notwendigkeit der persönlichen Einweisung dieses Personenkreises in diese Weisungen. Zu dieser Personengruppe zählen auch die nach § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Abs. 2 benannten Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. [...]
Der Teil C definiert u.a. zusätzliche Kontrollaufgaben, wie Zugänglichkeit, Einweisung der Feuerwehr, Überprüfung der vollständigen Räumung, Personennachweis und vieles mehr.
Die Organisation zur Umsetzung der ordnungsrechtlichen Forderungen nach ASR 13/1, BGV A1 oder ArbStättV nimmt hier ebenfalls Raum ein.
3 Umsetzung durch uns
Zur Erstellung der Brandschutzordnungen führt ruhr|protect vollständige Begehungen des Betriebes oder Einrichtung und dessen baulicher Anlagen durch. Während dieser Ortstermine werden die Zuständigkeiten und Aufgaben ermittelt. Damit schafft ruhr|protect die Grundlage für eine praktikable und kostenorientierte Brandschutzorganisation.
Diese wird mit erst mit Ihnen abgeglichen und dann der zuständigen Brandschutzdienststelle vorgelegt. Das führt zu Investitionssicherheit durch behördliche Anerkennung in Verbindung mit der Absicherung durch eine unabhängige Meinung.