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2    Vorschriften und Grundlagen
Die für Sie zutreffenden ordnungsrechtlichen Grundlagen seien im folgenden kurz aufgeführt. Diese, nicht abschließende, Darstellung soll Ihnen Überblick gewähren, über Rechtsquellen und Richtung der legislativen Vorgaben.

 

Krankenhausgesetz -KHG NW-

  • § 10 Zusammenarbeit der Krankenhäuser
    Abs. 1 Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung [...] zur Zusammenarbeit untereinander und mit [...] dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden [...] verpflichtet [...]
  • § 11 Zusammenarbeit der Krankenhäuser
    Abs. 2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophen-schutz Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen [...]
Krankenhausbauverordnung -KhBauVO-
§ 36 Sonstige Betriebsvorschriften
Abs. 5 Das Personal des Krankenhaus ist jährlich mindestens einmal zu belehren über:
  1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand

Empfehlungen an die Krankenhäuser in NW zu Vorsorgeplanungen [..]

  • MBl. NW 1991 Seite 122 bis 124; Kap. 7 Fortbildung
    [..] ist es in erster Linie Aufgabe der Krankenhäuser, das Personal hinreichend in die bei Unglücks- und Katastrophenfällen wahrzunehmenden Aufgaben einzuweisen. Hierzu gehören insbesondere auch die Einweisung in die nach dem Einsatz- und Alarmplan vorgesehenen speziellen aufgaben.
  • MBl. NW 1991 Seite 122 bis 124; Kap. 8 Übungen
    Die Funktionsfähigkeit des Einsatz- und Alarmplanes ist in angemessenen Zeitabständen durch krankenhausinterne Übungen zu überprüfen und zu erproben. [...]

 Arbeitsschutzgesetz -ASG-

  • § 10  Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
    Abs. 2 Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. [...]
  • § 12 Unterweisung
    Abs. 1 Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. [...]

ArbStättV [ehemals ZH 1/525]
§ 55 Flucht- und Rettungsplan
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

Arbeitsstättenrichtlinie -ASR- 13/1
Kap. 6 Weitere Hinweise
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in Handhabung von Feuerlö-schern zu unterweisen.

BGV A1
§ 43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände
Abs. 6 Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarm-plan aufzustellen.

BGR 206
Abschnitt 4.7.2. Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Unterweisung [...] mindestens einmal jährlich [...] arbeitsplatzbezogen [...] erfolgt.